Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen der Recoplast AG, Gretzenbach
Untenstehende Einkaufsbedingungen gelten für jede Beschaffung von Waren und Dienstleistungen. Sie umfassen die Anlieferung von Kunststoffen, als auch die Montage, Ersatzteile und Wartungen welche von zuständigen Stellen avisiert wurden. Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere auch allgemeine Verkaufsbedingungen unserer Lieferanten gelten nur dann als vereinbart, wenn ihre Geltung durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
1. Angebot
Durch die Anfrage wird der Lieferant ersucht, ein kostenloses, wirtschaftlich optimiertes Angebot zu unterbreiten. Er hat sich im Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Allfällige Verbesserungsmöglichkeiten sind separat auszuweisen.
2. Bestellung und Teilnichtigkeit
a) Bestellungen sind nur dann gültig, wenn sie vom zuständigen Einkauf schriftlich erteilt oder bestätigt sind.
b) Wird der Abschluss von einer Auftragsbestätigung abhängig gemacht, sind wir nur gebunden, wenn diese Bestätigung keine Abweichung von der Bestellung aufweist.
c) Sollten einzelne Bestimmungen der Bestellung unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen trotzdem verbindlich. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.
3. Preise
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die festgelegten Preise pro Einheit als Festpreise. Sie schliessen sämtliche Nebenkosten ein, wie z.B. Verpackung, Versicherung, Anlieferungskosten, Einfuhrzölle und Steuern, d.h. frei Haus (DDP gemäss Incoterms)
4. Lieferzeit und Verspätungsfolgen
a) Die Lieferung wird auf das vereinbarte Lieferdatum, das als Fixtermin gilt, am Bestimmungsort fällig.
b) Ist der Lieferant nicht in der Lage, die vorgeschriebene Lieferfrist anzunehmen, so hat er dies dem Besteller unmittelbar nach Erhalt der Bestellung mitzuteilen.
c) Unterlässt der Lieferant diese sofortige Mitteilung, so wird der Liefertermin (Fixtermin) verbindlich.
d) Bei Lieferverzug, bzw. bei klar ersichtlicher Überschreitung des Liefertermins, bleibt dem Besteller der Rückzug vom Vertrag vorbehalten.
5. Transport, Gefahrtragung, Versicherung und Verpackung
a) Die Transportarten und -wege sind zu vereinbaren.
b) Der Gefahrenübergang erfolgt nach Anlieferung am Bestimmungsort.
c) Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen, der Aufschluss über den jeweiligen Inhalt gibt.
6. Gewährleistung
a) Der Lieferant gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand keine seinen Wert oder seine Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigenden Mängel aufweist, dass er die zugesicherten Eigenschaften hat und den vorgeschriebenen Leistungen und Spezifikationen entspricht. Prüfprotokolle sind auf Wunsch des Bestellers kostenlos mitzuliefern. Sofern nichts anderes vereinbart, werden die eingehenden Waren nicht geprüft, womit dem Lieferanten sämtliche Prüfungspflichten und Ausgangskontrollen zufallen.
b) Die Garantiezeit dauert mindestens 12 (zwölf)Monate ab Anlieferung, erfolgreicher Inbetriebsetzung, Einbau oder Verwendung.
c) In dringenden Fällen können Mängel unter Verrechnung der Selbstkosten durch den Besteller oder durch Dritte behoben werden.
d) Der Lieferant haftet für seine Mitarbeiter, Beauftragten und Unterlieferanten wie für seine eigenen Leistungen.
e) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen ist eine erneute zwölfmonatige Garantie, wie unter Ziffer 7.2 oben, zu gewährleisten.
7. Produktehaftpflicht
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns von allen Haftpflicht-Schadensersatzansprüchen freizustellen. Er hat gegen Schadensfälle eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung abzuschliessen und zu unterhalten.
b) Der Lieferant hat, gleichzeitig mit dem Preisangebot oder der Warenlieferung, die erforderlichen Dokumente mitzuliefern. Insbesondere müssen eindeutige Spezifikationen des Produktes und die zulässigen Anwendungszwecke definiert sein.
c) Der Lieferant macht den Besteller auf allfällig später eintretende Mängel an den Vertragsgegenständen aufmerksam, um jede erkennbare Schadensmöglichkeit gemäss dem geltenden Produktehaftpflichtgesetz am Bestimmungsort, auch nach Inverkehrsetzung des Vertragsgegenstandes, zu meiden.
d) Der Lieferant hat sämtliche bestellten Waren unverschmutzt, sortenrein und ohne jegliche Fremdstoffe anzuliefern. Bei andersartigen Lieferungen ist der Besteller berechtigt die Waren auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch Teil-Rücklieferungen sind zulässig.Der Lieferant haftet für allfällige Folgeschäden die aus solchen Mängel resultieren.
8. Geheimhaltung
a) Alle Angaben, Zeichnungen usw., die der Besteller dem Lieferanten für die Herstellung des Vertragsgegenstandes überlässt, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
b) Der Lieferant hat diese Pflichtenauch seinen eigenen Mitarbeitern, Beauftragten und Unterlieferanten zu überbinden und trägt für deren Einhaltung die Verantwortung. Dies gilt auch für Montage-und Wartungspersonal.
c) Technische Unterlagen des Lieferanten oder seiner Unterlieferanten werden vom Besteller vertraulich behandelt. Sie bleiben geistiges Eigentum des Lieferanten, bzw. der Unterlieferanten.
9. Inspektionsrecht
a) Der Besteller ist berechtigt, den Fortgang der Arbeit zu kontrollieren. Dadurch wird die Pflicht des Lieferanten zur vertragsgemässen Erfüllung weder geändert noch eingeschränkt. Der Besteller kann nach Voranmeldung beim Lieferanten oder bei dessen Unterlieferanten Qualitäts-und Terminaudits durchführen.
b) Bei Arbeiten beim Besteller sind zusätzlich zu diesen allgemeinen Vertragsbedingungen auch dessen Sicherheitsanweisungen zu befolgen.
10. Rechnungen
a) Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung, für uns prüffähig, unter Angabe der Bestellnummer und des Bestellers separat je Auftrag einzureichen.
b) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen. Bei Bezahlung innerhalb 14 Tagen kann der Besteller 2% des Warenwerts als Skonto zum Abzug bringen. Die Fristen beginnen mit dem Rechnungseingang oder, falls die Ware nach der Rechnung eintrifft, mit dem Wareneingang, keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Wareneingangstermin. Es sei denn, dies wurde schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Bestellers, vorliegend Gretzenbach, Schweiz.
b) Schweizerisches Recht ist anwendbar.
c) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Bestellers, derzeit Gretzenbach, Schweiz